Geschäftsordnung
für
den
Rat und die Ausschüsse der
Stadt Borken
vom 05.03.2008
§
15
Anträge zur Sache
(1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt,
zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung
des
Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat
eine
Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so
steht ein
gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die
Anträge
müssen einen abstimmungsfähigen
Beschlussentwurf enthalten.